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Satzung

Satzung für den Narrenverein Egesheim

Egesheim, den 24.05.2011

§1   Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen: ,,Narrenverein Egesheim“. Er hat seinen Sitz in Egesheim. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabe- ordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für Satzungs- gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüt- ungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2   Ziel des Vereines:

Ziele des Vereines bestehen insbesondere aus nachfolgenden Gebieten:

-       die Erhaltung, Pflege und Förderung althergebrachter Egesheimer Fasnachtsbräuche sowie artverwandter Fasnachtsbräuche, die Egesheimer bodenständiger Tradition gleichkommen.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

-       eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

-       die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.

-       durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen. 

§3   Organisation, Gliederung und Aufbau:

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist selbstständig und unabhängig. 

§4   Mitgliedschaft:

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Zweck und das Ziel des Vereines anerkennen und bereit sind an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.

Der Narrenverein besteht aus:

            a.) Aktiven Mitgliedern

            b.) Passiven Mitgliedern

            c.) Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder, die sich persönlich am Fasnachtsbrauchtum beteiligen oder eine Tätigkeit im Verein ausüben.

 
§5   Rechte und Pflichten der Mitglieder: 

1.    Die Mitglieder sind berechtigt:

-       Aufklärung und Rat in allen Brauchtumsangelegenheiten einzuholen.

-       Anträge zu stellen, soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens 5 Tage vor der selben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

-       Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

-       An den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet:

-       die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereines zu beachten und zu erfüllen.

-       sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben im Vereinsgebiet einzusetzen.

-     Die Einrichtungen des Vereines bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.

-       Die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht abzuführen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

3.    Häsordnung

Der Hästräger verpflichtet sich, die vom Narrenverein Egesheim vorgeschriebene Häsordung einzuhalten.

Das Häs des Narrenvereins Egesheim darf nur bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins oder bei Veranstaltungen die der Verein offiziell besucht und im unmittelbaren Anschluss daran getragen werden.

Der Verein hat das Recht jedem Hästräger der nicht mehr Mitglied ist, das Tragen von Maske und Häs in der Öffentlichkeit zu verbieten.

4.    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann für den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn:

-       das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.

-       das Mitglied nachweislich den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.

-       das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den Frieden innerhalb des Vereins stört.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die in §8 geregelte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ausgesprochen werden.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Einwendung gegen den Beschluss des Vorstandes zu.

Über die Einwendung entscheidet die nächste  Jahreshauptversammlung. 

§6   Organe des Vereines: 

-       Vorstand: 1.und 2. Vorsitzender

-       Schriftführer und Kassier

-       Oberhexe: l. und Stellvertreter

-       Ausschuß: mind. 7 Beisitzer

-       Hauptversammlung 

§7     Die Hauptversammlung: 

Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Vereines. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder wird in der Wahl- und Geschäfts-ordnung festgelegt. Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens 1 mal, in der Regel im ersten Quartal statt. Sie ist drei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat innerhalb von 2 Monaten, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt, stattzufinden.

            Der Hauptversammlung obliegt:

-       die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts.

-       Die Entlastung des Vorstandes

-       Die Wahl des Vorstandes

-       Die Festsetzung des Jahresbeitrages

-       Die Genehmigung des Haushaltsplanes

-       Die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand

-       Die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern.

-       Die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung

-       Die Beschlussfassung über Anträge

-       Die Bestellung von Rechnungsprüfern

-       Die Änderung der Satzung

Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereines werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. ( Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung). 

§8   Der Vorstand: 

            Der Vorstand besteht aus:

-       dem 1. Vorsitzenden

-       dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

-       dem Kassier

-       dem Schriftführer

-       1. Oberhexe

-       2. Oberhexe als Stellvertreter

-       mindestens 7 weitere Vereinsmitglieder

            Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt l oder 2 Jahre. 

§9   Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand obliegt der Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Hauptversammlung vorenthalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. 

§10 Vorstand im Sinne des § 26 BGB: 

Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam. 

§11 Vorsitzender:

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt Beschlüsse der Haupt-versammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Hauptversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereines . Dem Vorsitzenden steht frei, zu allen Veranstaltungen des Vereines im Bedarfsfall Sachverständige beratend  beizuziehen. 

§12 Rechnungsprüfung:

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereines und seiner Rechnungsführung durch die von der Hauptversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung. 

§13 Sitzungsniederschriften : 

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen , in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

§14 Satzungsänderungen:

Die Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung obliegt der Hauptversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

§15 Auflösung: 

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Vier-Fünftel der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch eine andere noch zu wählende Person.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindekasse, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

 
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