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Geschützte Altersgruppen |
Kinder unter 14 Jahren |
Jugendliche ab 14 bis unter 16 Jahren |
Jugendliche ab 16 bis unter 18 Jahren |
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Gefährdungs- bereiche |
ohne in Begleitung einer erziehungsbeauf- tragten Person
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ohne in Begleitung einer erziehungsbeauf- tragten Person
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ohne in Begleitung einer erziehungsbeauf- tragten Person
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Ausnahmsweise erlaubt |
§4 Abs. 1+2 |
Aufenthalt in Gaststätten |
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bis 24 Uhr |
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In der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr um eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen (§4 Abs.1) Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§5 Abs.3) |
§4 Abs. 3 |
Aufenthalt in Nachtbars oder Nachtclubs |
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§5 Abs. 1 |
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen z.B. Disco |
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bis 24 Uhr |
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Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§4 Abs.4) |
§5 Abs. 2 |
Tanzveranstaltungen annerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei künstl.Betätigung oder zur Brauchtumspflege |
bis 22 Uhr |
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bis 24 Uhr |
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bis 24 Uhr |
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Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen (§5 Abs.3) |
| §6 |
Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen |
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bei Volks- und Schützenfesten, Jahrmärkten u.Ä. sofern Gewinne nur in Waren von geringem Wert bestehen(§6 Abs.2) |
| §7 |
Anwesenheit bei jugendgefährdeten Veranstaltungen und in Betrieben |
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Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken |
| §8 |
Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten |
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§9 Abs.1,1 |
Abgabe und Verzehr branntweinhaltiger Getränke (auch alk.Mixgetränke oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel) |
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§9 Abs.1,2 |
Abgabe und Verzehr anderer alkoholischer Getränke (z.B. Bier, Wein u.Ä.) |
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(*) |
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(*)In Begleitung einer personen- berechtigten Person (Eltern/Vormund)(§9 Abs.2) |
| §10 |
Abgabe und Konsum von Tabakwaren |
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| §11 |
Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen nur nach Freigabekenn- zeichnung: ohne Altersbeschr./ab 6/12/16 J. |
ab 6 Jahre:bis 20 Uhr |
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bis 22 Uhr |
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bis 24 Uhr |
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Filme die mit "Info" o. "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (§11 Abs.1) bei Filmen "ab 12 J." Anwesenheit ab 6J. in Begleitung einer personen- berechtigten Person (Eltern/Vormund) (§11 Abs.2) |
| §12 |
Abgabe von Datenträgern mit Filmen oder Spielen nur nach Freigabekenn- zeichnung: ohne Altersbeschr./ab 6/12/16 J. |
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Datenträger die mit "Info" o. "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (§12 Abs.1) |
| §13 |
Spielen an elektronischen Bilschirmspiel- geräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach Freigabe- kennzeichnung: ohne Altersbeschr./ab 6/12/16 J. |
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Bildschirmspiel- geräte die mit "Info" o. "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind (§12 Abs.1) |
Begriffe
Öffentlichkeit:
allgemein zugängliche Verkehrsflächen (z.B.: Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Amlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (z.B.: Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Diskotheken, Kinos)
Kinder:
Personen unter 14 Jahren
Jugendliche:
Personen unter 18 Jahren
Personenberechtigte Person:
Mutter und/oder Vater oder der Vormund
Erziehungsbeauftrage Person:
Erziehungsbeauftragt kann jede volljährige Person sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt - sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.
Trägermedien:
sind alle Medien, bei denen Texte, Bilder oder Töne durch gegenständliche Weitergabe verbreitet werden, z.B. als Heft, Buch, Schallplatte, Audio- oder Videokassette oder als einer der mannigfachen digitalen oder analpgen Datenspeicher (Diskette, CD-ROM,DVD).
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de)
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